Ein Jahr bis zur AMLR: wo Verpflichtete jetzt stehen sollten
In genau einem Jahr, am 10. Juli 2027, wird die EU-Geldwäscheverordnung unmittelbar anwendbar und ersetzt weite Teile des nationalen AML-Rechts für Verpflichtete. AMLA, die neue EU-Behörde in Frankfurt, arbeitet bereits und wird ab 2028 ausgewählte Finanzunternehmen mit hohem Risiko direkt beaufsichtigen. Eine unmittelbar geltende Verordnung heißt: weniger Raum für lokale Auslegung — und weniger Zeit, sich dahinter zu verstecken.
Was sich wirklich ändert
- Ein Regelwerk. Sorgfaltspflichten, Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter (25 %-Schwelle für Eigentum oder Kontrolle, strengere Optionen für Risikosektoren) und gruppenweite Anforderungen werden EU-weit einheitlich.
- Ein weiteres Netz. Kryptodienstleister sind voll erfasst; neue Kategorien — vom Luxusgüterhandel bis, später, zum Profifußball — treten der Verpflichtetenliste bei.
- EU-weite Bargeldobergrenze. Barzahlungen über 10.000 € im gewerblichen Verkehr sind untersagt.
- Härtere Datenerwartungen. Das Regelwerk unterstellt, dass Ihre Kundendaten korrekt, aktuell und verknüpfbar sind — vom Onboarding über das Monitoring bis zur Meldung.
Die drei Workstreams mit dem frühesten Ertrag
- Unternehmensweite Risikoanalyse neu fahren — entlang der AMLR-Kategorien; die meisten Altanalysen mappen nicht sauber, und alles darunter erbt ihre Lücken.
- Das Datenmodell reparieren, bevor der Termin Sie repariert. UBO-Register, Screening-Trefferqualität und Monitoring-Inputs verdienen die Datenqualitätsprüfung dieses Jahr, nicht im nächsten Juni.
- Anbieterverträge öffnen. Screening-, KYC- und Monitoring-Anbieter sollten AMLR-taugliche Anforderungen vertraglich tragen; die Verhandlungsschlangen werden nur länger.
Hinweis für polnische Einheiten
Das polnische AML-Gesetz gilt weiter, bis die AMLR sein Feld übernimmt; GIIF-Leitlinien bleiben in der Übergangszeit maßgebliche Praxis. Planen Sie den Übergang explizit: ein Pflichtenregister, zwei Regime, ein Datum.
Quellen: Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) · Richtlinie (EU) 2024/1640 (AMLD6) · AMLA